Die Spritpreisbremse – eine erste Bilanz und not­wendige Nach­besserungen

27. Mai 2026

Am 1. April 2026 ist die Spritpreisbremse in Kraft getreten. Das erste Fazit lautet: Sie erfüllt ihre Zielsetzungen, wirkt inflationsdämpfend, reduziert Übergewinne der Mineralölunternehmen und entlastet Beschäftigte, die täglich auf das Auto angewiesen sind. Die Verlängerung der Spritpreisbremse im Juni ist deshalb zweckmäßig und sollte auch Heizöl umfassen. Weiters braucht es Anpassungen im Preisgesetz, um überdurchschnittliche Preissteigerungen frühzeitig rechtlich überprüfen zu können.

Eckpunkte der Spritpreisbremse

Nach Ausbruch des Irankriegs sind die Tankstellenpreise für Benzin und Diesel in die Höhe geschossen und lagen Ende März bereits bei durchschnittlich 1,91 und 2,25 Euro. Der Nationalrat hatte sich daher darauf geeinigt, ein zusätzliches Instrument der staatlichen Preisregulierung einzuführen: Seit 1. April 2026 ermächtigt § 5aa PreisG die Bundesregierung, im Krisenfall volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise für Treibstoffe hoheitlich festzulegen. Die diesbezügliche Verordnung zur Begrenzung der Gewinnmargen ist ebenfalls am 1. April 2026 in Kraft getreten und hat sowohl Tankstellen als auch vorgelagerte Akteur:innen – wie Raffinerien oder Treibstoffhändler – dazu verpflichtet, ihre Netto-Verkaufspreise um 5 Cent pro Liter für Benzin und Diesel zu senken. Gleichzeitig wurde auch die Mineralölsteuer per Verordnung um 5 Cent pro Liter gesenkt. Beide Verordnungen sind zeitlich begrenzt und müssen monatlich verlängert werden. Autobahntankstellen und kleine Tankstellenbetreiber mit bis zu 30 Tankstellen sind von der Margenbegrenzung vollständig ausgenommen. Die aktuellen bis Ende Mai 2026 geltenden Verordnungen wurden jedoch gegenüber April deutlich abgeschwächt: Seit Mitte Mai beträgt die Margenbegrenzung nur mehr 2,5 Cent pro Liter. Auch die Mineralölsteuersenkung wurde mit Wirkung 1. Mai auf 2 Cent pro Liter reduziert. Das war notwendig, um Budgetneutralität zu gewährleisten. Die Mineralölsteuersenkung sollte nämlich durch die Mehreinnahmen aus der Mehrwertsteuer auf Treibstoff gegenfinanziert werden, diese Mehreinnahmen fielen jedoch geringer aus als erwartet.

Die öffentliche Kontrolle der Margen erfolgt durch die E-Control. Diese hat auch dafür zu sorgen, dass fallende Preise am internationalen Mineralölgroßhandel zeitnah weitergegeben werden. Die Verordnung verpflichtet die Unternehmen dazu, Preissenkungen, die am internationalen Großhandel auftreten, an die gesamte Wertschöpfungskette weiterzugeben. Zudem wird ihnen nur mehr gestattet, Preissteigerungen höchstens im Rahmen der Preisentwicklung im Großhandel vorzunehmen. Dadurch soll das sogenannte „Rockets and Feathers-Problem“, bei dem Tankstellenbetreiber internationale Preiserhöhungen umgehend, Preissenkungen hingegen nur –wenn überhaupt – zeitlich verzögert weitergeben, möglichst vermieden werden.

Die Spritpreisbremse dämpft die Inflation direkt und indirekt

Preiserhöhungen bei Energie wirken sich dynamisch auf die allgemeine Inflationsentwicklung aus, da sie auf alle übrigen Wirtschaftssektoren durchschlagen. Die durch die Schließung der Straße von Hormus stark angestiegenen Treibstoffpreise wirken sich daher nicht nur direkt auf die Inflationsrate aus, sondern verteuern auch Transport und Produktion entlang der Lieferketten anderer Wirtschaftsbereiche und befeuern die Teuerung wichtiger Verbrauchsgüter, z. B. Lebensmittel. Dieser Zweitrundeneffekt hat weitere Auswirkungen auf Leistungen, die an die VPI-Entwicklung gekoppelt sind, wie etwa Mieten, Bankgebühren, Mobilfunkgebühren und Versicherungen. Oberstes Ziel der Spritpreisbremse ist es daher, die von den Treibstoffpreisen ausgehenden dynamischen Inflationseffekte abzufedern, damit sich kein höheres Preisniveau verfestigt. Neben der Inflationsbekämpfung zielt die Spritpreisbremse aber auch darauf ab, krisenbedingte Übergewinne von Energieunternehmen etwas abzuschwächen und Beschäftigte, die täglich auf das Auto angewiesen sind, unmittelbar zu entlasten.

Wirkung der Spritpreisbremse im April bestätigt

Inflationsdaten vom April 2026 zeigen, dass die Spritpreisbremse die Inflationsentwicklung signifikant abgeschwächt hat. Laut Statistik Austria fiel die Inflation aufgrund der Spritpreisbremse um bis zu 0,2 Prozentpunkte niedriger aus. Auch die E-Control kam zu dem Schluss, dass die intendierte Entlastung bei den Verbraucher:innen tatsächlich angekommen ist: Bei jenen Tankstellen, die von der Spritpreisbremse betroffen sind, waren die Preise im Schnitt um 13 Cent pro Liter niedriger als im entsprechenden Vergleichszeitraum. Berücksichtigt man die gesunkenen Großhandelspreise, so würde sich der Preisrückgang sogar auf 21,3 Cent pro Liter bei Diesel und 15,7 Cent pro Liter bei Super belaufen. Selbst kleine Tankstellen haben teilweise ihre Margen begrenzt. Bemerkenswert ist auch, dass sich laut dem Weekly Oil Bulletin der EU die Dieselpreise in Österreich im März 2026 noch über dem EU-Durchschnitt befanden und ab Mitte April – d. h. nach vollständiger Wirkung der Spritpreisbremse – darunter lagen.

Die Margenregulierung der Bundesregierung hat sich somit als notwendiges und wirksames Instrument zur vorausschauenden Inflationsbekämpfung und Begrenzung von krisenbedingten Übergewinnen erwiesen. Die Spritpreisbremse stellt zudem einen angemessenen und verhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar und ist im öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interesse. Angesichts der Milliardengewinne der OMV in den Krisenjahren 2022 und 2023 und der Verdoppelung ihrer Raffineriemargen im ersten Quartal 2026 sorgte die Argumentationslinie der OMV, wonach sie die Margenbegrenzung beim Weiterverkauf von importiertem Diesel nicht weitergeben könne, für Irritationen. AK und ÖGB erinnerten daran, dass die OMV als teilstaatlicher Energiekonzern eine volkswirtschaftliche Verantwortung trägt und sie das öffentliche Interesse – insbesondere an leistbaren Preisen – zu berücksichtigen hat.

Verlängerung und Ausweitung der Margenbegrenzung auf Heizöl

Sowohl die Verordnung als auch ihre gesetzliche Grundlage stellen allerdings nur Interimslösungen dar: Die Spritpreisbremse läuft bereits Ende Mai aus, die Befugnis der Bundesregierung nach § 5aa PreisG, im Krisenfall volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise für Treibstoffe festzulegen, wird mit 30. Dezember 2026 wieder außer Kraft treten. Angesichts der anhaltenden Preiskrise auf dem Mineralölmarkt sollte die Spritpreisbremse jedenfalls auch im Juni 2026 zur Anwendung kommen. Wichtig wäre auch, § 5aa PreisG dauerhaft im Preisgesetz zu verankern, um auf zukünftige Preisschocks vorbereitet zu sein.

Darüber hinaus zeigen Daten aus dem Weekly Oil Bulletin der EU, dass seit Anfang März 2026 der österreichische Heizölpreis weit über dem EU-Durchschnitt liegt: Während der Heizölpreis am 23. Februar 2026 noch 7 Cent pro Liter über dem EU-Durchschnitt lag, stieg der Preisunterschied im März 2026 auf über 30 Cent pro Liter und liegt nunmehr bei 15 Cent pro Liter, d. h. doppelt so hoch wie vor Ausbruch des Irankriegs. Eine Aufnahme von Heizöl in die Margenbegrenzung ist deshalb angebracht.

Notwendige Nachbesserungen im Preisgesetz

Wie bereits dargestellt, wirken sich Preisanstiege bei Energie aufgrund von Zweit- und Drittrundeneffekten auf alle übrigen Wirtschaftsbereiche inflationserhöhend aus. Das Preisgesetz ist aber derzeit kein taugliches Mittel zur Bekämpfung der Teuerung, wie auch die von der AK gestellten Anträge nach § 5 PreisG – zuletzt 2024 zur Überprüfung der Preise für Treibstoffe und Heizöl – deutlich gemacht haben: Wesentliches Hemmnis für eine gezielte Untersuchung der Angemessenheit von nationalen Preisentwicklungen war – und ist immer noch – der verpflichtende Vergleich mit der internationalen Preisentwicklung. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass bei bestimmten Gütern und Dienstleistungen die nationalen Preise die internationalen in einem ungewöhnlichen Maß übersteigen, ist eine Prüfung der Preispolitik möglich. Diese Regelung verunmöglicht somit de facto die Einleitung vertiefender Preisuntersuchungen. Dieses Hemmnis im Preisgesetz gilt es zu beseitigen.

Untersuchungen der Preiskommission müssen auch dann möglich sein, wenn die nationalen Preise – unabhängig von der internationalen Preisentwicklung – in einem erheblichen Ausmaß ansteigen. Als erheblicher Anstieg könnte eine Preisabweichung von zwei Prozentpunkten über der durchschnittlichen Inflationsrate in einem gewissen Beobachtungszeitraum angesehen werden. Darüber hinaus sollten die Verfahren vor der Preiskommission mit Hilfe einer gesetzlichen Beweislastumkehr beschleunigt werden. Unternehmen müssten demnach glaubhaft darlegen, dass die geforderten Preise keine ungerechtfertigte Preispolitik darstellen. Klare Fristenregelungen würden weiters zu zeitnahen Entscheidungen beitragen. Schließlich könnte die Preiskommission im Krisenfall mit einem kontinuierlichen Preismonitoring entlang der Wertschöpfungskette von Gütern des täglichen Bedarfs betraut werden. Eine solche Reform des Preisgesetzes könnte Verbraucher:innen besser vor der sogenannten Verkäuferinflation und unfairen Preissteigerungen schützen.

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